EU-Umgebungslärm 2. Stufe
Mit der Richtlinie 2002/49/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (Umgebungslärmrichtlinie) hat die Europäische Gemeinschaft ein Konzept vorgegeben, um schädliche Auswirkungen und Belästigungen durch Umgebungslärm zu verhindern, zu mindern und ihnen vorzubeugen. Die Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie in deutsches Recht erfolgte mit den §§ 47 a-f im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), durch die Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV) und weiterer untergesetzliche Regelwerke z.B. zu Berechnungsverfahren. Zuständig für die Ausarbeitung von Lärmkarten und die Aufstellung von Lärmaktionsplänen sind die Gemeinden.
Die wesentlichen Aufgaben der Umgebungslärmrichtlinie sind:
Ermittlung der Belastung durch strategische Lärmkarten und
Verminderung und Vorbeugen durch Aktionspläne.
Mit der Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 2005 ist die Umsetzung der EU-Richtlinie von 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm in deutsches Recht erfolgt. Demnach sind in erster Stufe u.a. Orte in der Nähe von Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über 6 Mio. Kfz/Jahr verpflichtet, Lärmkarten zu erstellen. Diese Lärmkarten wurden vom Land Schleswig-Holstein 2007 flächendeckend unter www.umweltdaten.landsh.de/laermatlas bzw. www.laerm.schleswig-holstein.de veröffentlicht. In den Jahren 2012 und 2013 ist dies mit erweitertem Umfang in einer zweiten Stufe zu wiederholen und anschließend alle fünf Jahre zu überprüfen. Die Fristen für die Aufstellung von Lärmkarten und Lärmaktionsplänen in Stufe 1 und 2 sind folgender Übersicht zu entnehmen:
Quelle | Ausarbeiten der Lärmkarten zum | Aufstellen von Lärmaktionsplänen zum |
Ballungsräume > 250.000 Einwohner (1.Stufe) > 100.000 Einwohner (2. Stufe) |
| 18. Juli 2008 18. Juli 2013 |
Hauptverkehrsstraßen > 6 Mio. Fahrzeuge / Jahr (1.Stufe) > 3 Mio. Fahrzeuge / Jahr (2. Stufe) | 30. Juni 2007 30. Juni 2012 | 18. Juli 2008 18. Juli 2013 |
Haupteisenbahnstrecken > 60.000 Züge / Jahr (1.Stufe) > 30.000 Züge / Jahr (2. Stufe) | 30. Juni 2007 30. Juni 2012 | 18. Juli 2008 18. Juli 2013 |
Großflughäfen > 50.000 Bewegungen/Jahr | 30. Juni 2007 | 30. Juni 2007 |
Die Städte und Gemeinden sollen die Aktionspläne zur Regelung von Lärmproblemen und Lärmauswirkungen ausarbeiten und beschließen.
Ziel dieser Aktionspläne soll sein, die Lärmbelastung zu reduzieren und die Anzahl der betroffenen Wohnungen und Menschen zu mindern. Die Aktionspläne sollen Hilfestellung bei unterschiedlichen Planungen des Untersuchungsraumes geben und vorhandenen Lärmbelastungen durch geeignete Maßnahmen begegnen.
Der Lebens- und Wirtschaftsraum Rendsburg und Umgebung ist betroffen, da er sich in der Nähe von Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr und einer Haupteisenbahnstrecke mit über 30.000 Zügen pro Jahr befindet. Dies sind die Bundesautobahnen A7 und A 210, die Bundesstraßen B 202, B 203 und B 77 sowie innerstädtische Straßen und die Eisenbahnstecke Richtung Norden.
Basierend auf den Lärmkarten sind bis zum 18.07.2013 von den Kommunen Lärmaktionspläne aufzustellen, mit denen die Lärmsituation bewertet wird sowie Lärmbelastungen entgegengewirkt und ruhige Gebiete geschützt werden sollen. Lärmkarten und Lärmaktionspläne der ersten Stufe 2007-2008 sind zu überprüfen und soweit erforderlich zu überarbeiten. Der Information und Mitwirkung der Öffentlichkeit wird dabei eine zentrale Rolle zugewiesen.
Weitere Informationen
Lärmkartierung (2. Stufe):
Lärmaktionsplan Rendsburg – 2. Stufe
Für die zweite Stufe der Lärmaktionsplanung haben sich die betroffenen Städte und Gemeinden des Gebietsentwicklungsplans für den Lebens- und Wirtschaftsraum Rendsburg (GEP) zusammengeschlossen.
In zwei Informationsveranstaltungen am 7. Februar 2017 in Osterrönfeld für die Städte und Gemeinden südlich des Nord-Ostsee-Kanals und am 9. Februar 2017 in Büdelsdorf für die Städte und Gemeinden nördlich des Nord-Ostsee-Kanals wurden die Einwohnerinnen und Einwohner der betroffenen Gemeinden über die bisherigen Ergebnisse informiert und es wurde ihnen Gelegenheit gegeben, selbst Vorschläge zu unterbreiten.
Auf Grundlage dieser Veranstaltungen wurde die Entwürfe der Lärmaktionspläne für alle beteiligten Städte und Gemeinden erarbeitet und für die Stadt Rendsburg in der Zeit vom 15. März 2017 bis zum 7. April 2017 öffentlich ausgelegt. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange fand im gleichen Zeitraum statt.
Die Belastungsschwelle, ab deren Erreichen Lärmschutzmaßnahmen in Betracht gezogen oder ergriffen werden sollen, stellen die Auslösewerte der Aktionsplanung zur Lärmminderung dar. Der Umgebungslärmrichtlinie sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, wann genau die Erforderlichkeit einer Lärmminderungsplanung vorliegt. Auch die nationale Umsetzungsgesetzgebung konnte hier nicht zu einer Konkretisierung beitragen.
Mittel für Lärmminderungsmaßnahmen an bestehenden Straßen können bei Überschreitung der Lärmsanierungswerte entsprechend der Lärmschutz-Richtlinien-StV (23.11.2007) in deren mittlerweile um 3 dB(A) abgesenkten Werten von 67 dB(A) tags und 57 dB(A) nachts als freiwillige Leistung auf der Grundlage haushaltsrechtlicher Regelungen gewährt werden.
Dadurch wird deutlich, dass die Handlungsmöglichkeiten der Städte und Gemeinden begrenzt sind, da für die betroffenen Straßen fast ausschließlich der Bund oder das Land zuständig sind. Ebenfalls wird deutlich, dass aber durch diese Richtlinie Erwartungen geweckt werden, die so von den Städten und Gemeinden aufgrund der beschriebenen Handlungsgrenzen nicht erfüllt werden können.
Mit der Ausarbeitung und dem Beschluss der Lärmaktionspläne ist daher auch kein direkter Rechtsanspruch zur tatsächlichen Durchführung der Maßnahmen verbunden.
Der Lärmaktionsplan der 2. Stufe wurde in der Sitzung des Umweltausschusses am 24.04.2017 zur Beschlussfassung durch die Ratsversammlung empfohlen.
In der Sitzung der Ratsversammlung am 13.07.2017 wurde der Lärmaktionsplan der 2. Stufe beschlossen - siehe: Lärmaktionsplan (2. Stufe).
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